Mit Wertpapieren die Steuerlast senken
Posted by Partner bank team     13 Okt 2022
Investment know-how  

Entlastungen für Selbstständige sind ein aktuelles Thema und ein wichtiges Signal für Wirtschaftstreibende. Mit dem Gewinnfreibetrag lässt sich die Steuerlast jährlich um bis zu € 45.950 pro Person senken, wenn ein Teil des Gewinns in begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) investiert wird. Die Novellierung des EStG sieht ab 2022 eine Erhöhung des Gewinnfreibetrags von 13 auf 15 % vor. Hochrechnungen der österreichischen Regierung weisen eine Reduzierung der Steuerlast für Unternehmen von bis zu 150 Millionen Euro aus. Allerdings lassen viele UnternehmerInnen diese Chance auf staatlich geförderten Vermögensaufbau noch ungenutzt.

 

 

Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?

Die Höhe bemisst sich am erwirtschafteten Jahresgewinn und wird wie folgt gestaffelt:

•  Gewinne bis zu € 30.000: 15 %

•  die folgenden € 145.000: 13 %

•  die folgenden € 175.000: 7 %

•  die folgenden € 230.000: 4,5 %

•  Für Gewinne über € 580.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu.

•  Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt € 45.950.

 

 

Ein Beispiel:

Der Gewinn eines Unternehmens beträgt € 62.000. Für die ersten € 30.000 können 15 % (= € 4.500) geltend gemacht werden. Dieser Grundfreibetrag steht dem Unternehmen automatisch zu. Für die verbleibenden € 32.000 ergibt sich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in der Höhe von € 4.160 (13 % von € 32.000).  In der Höhe von € 4.160 kann eine Investition in Wertpapiere getätigt werden. Der gesamte Gewinnfreibetrag beträgt in diesem Beispiel € 8.660.

 

 

Welche Wertpapiere sind geeignet?

Der Gesetzgeber gibt eine klare Linie vor, welche Wertpapiere in Betracht kommen. Laut § 14 EStG darf auf jene Wertpapiere zurückgegriffen werden, die auch für die Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen. Der Fokus liegt dabei auf besonders konservativen Veranlagungskriterien, wie zum Beispiel:

 

•  Wohnbauanleihen

•  Geldmarktfonds

•  Gemischten Anleihenfonds

•  Mischfonds (konservativ, überwiegend Anleihen)

•  Offenen Immobilienfonds (reale Immobilien)

•  Einzelnen Anleihen, die die Veranlagungsrichtlinien nach § 14 EStG erfüllen

 

Von dieser Regelung ausgenommen sind etwa PKW und Kombi (Ausnahme bei Fahrschulen und Kraftfahrzeugen, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen) sowie sofort absetzbare, geringwertige Wirtschaftsgüter und gebrauchte Wirtschaftsgüter.

 

 

Was versteht man unter begünstigten Wirtschaftsgütern?

Wer den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (ab € 30.000) geltend machen möchte, muss entweder in

 

•  körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, oder

•  in Wertpapiere gemäß § 14 Abs 7 EStG

 

investieren. Die Anlagegüter müssen einer inländischen Betriebsstätte zurechenbar sein. Die Wertpapiere sind in einem Verzeichnis zu führen und müssen mindestens vier Jahre dem Unternehmen gewidmet werden.

 

 

Professionelle Beratung empfehlenswert

Die Suche nach geeigneten Wertpapieren, die den strengen Anforderungen des Gesetzgebers genügen und zugleich Rendite erwirtschaften, ist fordernd. Umso treffsicherer wird die Wahl ausfallen, wenn eine professionelle Vermögensberatung konsultiert wird. So können Fehler vermieden und eine individuelle Anlagestrategie realisiert werden. Mit der Ausschöpfung des Gewinnfreibetrags haben Unternehmen die Möglichkeit sich kontinuierlichen Vermögensaufbau zu sichern. In volatilen Zeiten ist es empfehlenswert, jede Chance zur finanziellen Absicherung zu nutzen.

 

 

Was ist ein Gewinnfreibetrag?

Gewerbetreibenden, freien Selbstständigen sowie Land- und ForstwirtInnen (ohne Pauschalierung) steht laut § 10 EStG jährlich ein Gewinnfreibetrag zu. Dieser hat bei Gewinnen bis € 30.000 eine Höhe von bis zu € 4.500. Dieser Betrag ist steuerfrei und wird als Grundfreibetrag am Jahresende automatisch von der Finanzbehörde berücksichtigt. Für Gewinne über € 30.000 sind Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter erforderlich.

 

Foto: ©Adobestock

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